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Listenverbindung
Alles Wichtige zu Listenverbindungen
Eine Listenverbindung im Sinne des Art. 26 des Bayerischen Kommunalwahlgesetzes ist ein Zweckbündnis von zwei oder mehreren Parteien oder Wählergruppen, die nichts anderes vereinbaren, als dass die ansonsten an andere Parteien oder Wählergruppen fallenden sogenannten Reststimmen einem der Partner der Listenverbindung zugute kommen sollen.
Was bedeutet dies konkret: Die Listenverbindung bewirkt, dass die verbundenen Wahlvorschläge zunächst wie ein einziger Wahlvorschlag bei der Verteilung der Sitze behandelt werden und dass die hierauf entfallenden Sitze erst in einem zweiten Schritt auf die „Untervorschläge“ verteilt werden. Vergleiche Art. 35. Dies hat für uns große Vorteile!
Die Mandate werden entsprechend dem Wahlergebnis nach dem für die FW negativen d'Hondtschen Verfahren auf die einzelnen Wahlvorschläge verteilt. Die Parteien und Wählervereinigungen erhalten immer mehr Wählerstimmen als sie rechnerisch genau für die Zahl der Mandate bräuchten, die sie nach der ersten Zuteilung erhalten.
Diese "überzähligen" Wählerstimmen aller Wahlvorschläge werden entsprechend dem Kommunalwahlgesetz zusammengezählt und wiederum nach dem d'Hondtschen System verteilt.
Dieses System bevorzugt die „Großen“ massiv.
Und so kommt es dazu, dass kleine Parteien regelmäßig kein „Reststimmen“ Mandat bekommen, während die großen Fraktionen nach dem Motto „Der Teufel sch... immer auf den größten Haufen“ meist Reststimmenmandate erhalten. In München ging dies soweit, dass die größte Fraktion 1990 zwei Mandate ausschließlich aus Reststimmen der KLEINEN erhielt, also quasi zwei Mandate ohne einen einzigen „eigenen“ Wähler.
Ein solches Ergebnis verfälscht den Wählerwillen und ist daher unerträglich. Wir müssen dafür sorgen, dass unsere Interessen gewahrt werden.
Beispiel:
Wir gehen von einer Gemeinde mit 14 Gemeinderatssitzen aus. Wahlvorschläge sind von fünf Gruppierungen eingereicht worden. Insgesamt abgegebene gültige Stimmen: 9600. 1. Beispiel ohne Listenverbindung A-Partei B-Partei C-Partei D-Partei E-Partei Stimmenzahl der Wahlvorschläge 3800 2300 1100 2000 400 nach D´Hond erhalten 6 Sitze 4 Sitze 1 Sitz 3 Sitze 0
2. Beispiel
Mit Listenverbindung der A-Partei mit der D-Partei
Die A- und die D-Partei werden im ersten Durchgang wie ein Wahlvorschlag behandelt. Danach bekommen A und D Partei im Gegensatz zum ersten Beispiel, wo sie zusammen 9 Sitze erhalten hatten, nun mehr 10 Sitze, während die B-Partei nur 3 Sitze erhält. Die A-Partei erhält im zweiten Durchgang jetzt 7 Sitze, bei der D-Partei bleibt es bei 3 Sitzen.
Wie kommt eine Listenverbindung zustande?
Bei der Aufstellungsversammlung für die Gemeinde- oder Stadtratsliste muss eine Partei oder Wählergruppe einen Beschluss fassen, dass sie ein Reststimmenverwertungsabkommen, eben eine Listenverbindung mit einer oder mehreren anderen Gruppen beschließt. Es muss nachfolgend die andere Gruppe oder bei einer Verbindung mit mehreren müssen die anderen einen identischen Beschluss fassen. Dies führt dazu, dass auf dem Wahlzettel der Hinweis aufgebracht wird: Listenverbindung mit dem Wahlvorschlag X oder den Wahlvorschlägen X und Y.
Rein rechnerisch "verdient" jeder Wahlvorschlag im Durchschnitt ein halbes „Reststimmen“ Mandat, das aber eben allein nicht zu einem Mandat führt, es sei denn, es kommen die Reststimmen der Partnergruppe/n dazu.
